Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter https://www.proselis.de veröffentlichte Website der Stiftungsklinikum PROSELIS gGmbH..

Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraph 3 Absatz 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf Grundlage von § 12d Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurden.

Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Wir bemühen uns darum, die Vereinbarkeit mit den Anforderungen kontinuierlich zu verbessern. Dem dient auch die Feedback-Möglichkeit.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer durchgeführten Selbstbewertung.

Nach der Selbstbewertung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen nicht umfassend vereinbar. Wir arbeiten daran, weitere Barrieren zu beheben.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit BITV 2.0

  • Teilweise können Inhalte von Personen, die blind sind oder schlecht sehen können, nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden.
  • Für das Vorlesen durch entsprechende Software und insgesamt die Nutzer assistiver Technologien sind noch Optimierungen nötig.
  • Bestimmte Inhalte werden von Nutzern, die farbenblind sind, wahrscheinlich nicht immer gut erkannt.
  • Texte sind nicht immer ausreichend gut wahrnehmbar.
  • Einige Überschriften und Texte sind nicht für jeden klar verständlich.
  • Es werden nicht alle Inhalte alternativ in leichter Sprache angeboten
  • Einige Elemente sind per Tastatur nicht erreichbar und nicht bedienbar


Datum der Erstellung der Erklärung
Diese Erklärung wurde am 01.06.2025 erstellt.


Schlichtungsverfahren
Menschen mit Behinderungen können sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden, nachdem sie uns eine Barriere gemeldet haben, wenn sie der Auffassung sind, unsere Website www.proselis.de benachteilige sie. Das Gleiche gilt für Verbände von Menschen mit Behinderungen, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und sämtliche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Schlichtungsstelle finden Sie unter: www.behindertenbeauftragter.de